Artikel 20
Rechtsübergang
Die Unionsmarke kann für alle oder einen Teil ihrer Waren oder Dienstleistungen übertragen werden. Sie ist nicht an ein Unternehmen gebunden. Ist jedoch das Unternehmen der Inhaber der Unionsmarke und wird das Unternehmen übertragen, so wird auch die Unionsmarke übertragen. Der Rechtsübergang der Unionsmarke wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen.
Verordnung
Zurück